GesetzgebungVergaberecht

Einführung der UVgO in Rheinland-Pfalz

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und sollte für die Vereinheitlichung des nationalen Vergaberechts sorgen.  Sie gilt jedoch nicht automatisch in allen Bundesländern (hierzu Beitrag: „4 Jahre UVgO: Wo gilt sie und wo noch nicht?“). Bisher führten bereits 13 von 16 Bundesländern die UVgO ein, zuletzt Hessen. Nun schließt sich Rheinland-Pfalz als 14. Bundesland an. Parallel wurden die landeseigenen Vorschriften zum öffentlichen Auftrags- und Beschaffungswesen novelliert, um Widersprüche zum UVgO zu vermeiden.

Maßnahmen im Rahmen der Novellierung der 

Die Novellierung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen soll zu einer schnelleren und einfacheren Vergabe öffentlicher Aufträge führen. Die wesentlichen Änderungen:

  • Vergabeverfahren
    Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wird der öffentlichen Ausschreibung gleichgestellt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe oder freihändige Vergabe werden nun durch § 8 Abs. 3 und 4 UVgO und § 3a Abs. 2 und 3 VOB/A geregelt.

 

  • Auftragswertgrenzen
    Übernahme von Auftragswertgrenzen für Verhandlungsvergaben bis zu 40.000 Euro (§ 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO) und für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu 80.000 Euro. Bei Aufträgen über Bauleistungen sind ohne Einzelbegründung freihändige Vergaben bis zu 40.000 Euro und beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu 200.000 Euro zulässig.

 

  • Festlegung von Sonderregeln für die Beschaffung preisgebundener Bücher, für freiberufliche Leistungen und die Vergabe von Konzessionen im Unterschwellenbereich

 

  • Soziale, nachhaltige und innovative Aspekte
    Diese Aspekte können in jeder Phase des Vergabeverfahrens gefordert werden, so z.B. als Eignungs- oder Zuschlagskriterien. Weiterhin sind die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu beachten. Auch Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben sind zu berücksichtigen. Bei der Angebotswertung dürfen Bieter bevorzugt werden, die Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen oder Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen im Berufsleben durchführen.

 

  • E-Vergabe
    Für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen besteht für die Kommunikation im Vergabeverfahren grundsätzlich die E-Vergabe-Pflicht. Für Aufträge über Bauleistungen bleibt die in der VOB/A vorgesehene Wahlmöglichkeit bestehen. Jedoch wird empfohlen Vergabeverfahren stets über die E-Vergabeplattform durchzuführen.Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro (netto) können für die Übergangszeit bis zum 31.05.2022 mittels einfacher E-Mail ausgeführt werden.