RechtsprechungVergaberecht

e-Vergabe: Wer trägt das Risiko von Upload-Fehlern? (OLG Düsseldorf, 12.06.2019, Verg 8/19)

Bei einer EU-weiten e-Vergabe reichte die Antragstellerin nicht alle erforderlichen Unterlagen ein, was zum Ausschluss ihres Angebots führte. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin. Sie trägt vor, dass das Hochladen weiterer Unterlagen unmöglich gewesen sei. Sie habe deshalb nicht alle relevanten Dokumente, die die Wirtschaftlichkeit des Angebots belegen, einreichen können.

Das OLG stellt klar: § 56 Abs. 2, 3 VgV geben zwar die Möglichkeit, fehlende Unterlagen nachzufordern. Anders als die VOB/A gibt die VgV dies aber nicht verpflichtend vor. Nach § 15 Abs. 5 VgV darf der Auftraggeber außerdem Aufklärung über das Angebot verlangen, etwa wenn er Fragen zur Kalkulation hat. Allerdings muss er nicht aufklären, aus welchen Gründen ein Angebot unvollständig ist, etwa, weil der Upload von Unterlagen technisch nicht möglich war. Der Vergabesenat betont nochmals, dass das Übermittlungsrisiko des Angebots grundsätzlich vom Absender zu tragen ist. Das Fehlen oder die unvollständige Übermittlung von Unterlagen fallen in seine Risikosphäre.

Zwar kann der Bieter geltend machen, dass die technische Lösung der E-Vergabeplattform nicht den Vorgaben des § 11 VgV entspricht. Dann muss der Auftraggeber konkret darlegen, dass dies nicht zutrifft. Auch hiernach konnte der Bieter aber nicht plausibel darlegen, dass die Gründe der unvollständigen Angebotseinreichung auf Seiten des Auftraggebers zu suchen sind.