RechtsprechungVergaberecht

Zuschlagskriterien müssen nachprüfbar sein (VK Bund, 10.06.2020, VK 2-15/20)

Die Vergabestelle schrieb Bewachungsdienstleistungen EU-weit aus. Den Zuschlag sollte der Bieter erhalten, der die meiste Erfahrung in der Bewachung von zivilen, kritischen Infrastrukturen auswies. Weiteres Zuschlagskriterium war der Preis. Infrastrukturen galten dann als kritisch, wenn sie für die Funktionsfähigkeit moderner Gesellschaften von wichtiger Bedeutung sind und ihr Ausfall oder ihre Beeinträchtigung nachhaltige Störungen im Gesamtsystem zur Folge hat.

Obwohl er preislich das erstplatzierte Angebot abgab, wurde die Erfahrung eines Bieters hinsichtlich der Bewachung eines Krankenhauses nicht berücksichtigt. Die Vergabestelle wollte das Angebot eines Mitbewerbers annehmen und führte an, der Bieter habe dort hauptsächlich Pfortendienste erbracht und ein Krankenhauses sei auch keine zivile kritische Infrastruktur.

Zu Unrecht, wie die Vergabekammer des Bundes entschied. Zuschlagskriterien müssen gemäß § 127 Abs. 4 S. 1 GWB so festgelegt und bestimmt sein, dass ein wirksamer Wettbewerb möglich ist und willkürliche Wertungsentscheidungen ausgeschlossen sind. Daran fehlte es hier. Denn die Wertungskriterien waren zunächst relativ offen formuliert. Insbesondere enthielten sie keine näheren Angaben zum geforderten Inhalt der Bewachungsleistungen. Darüber hinaus sind Krankenhäuser von der Definition der Nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen (KRITIS) ausdrücklich umfasst. Es war danach nicht erlaubt, den Kriterien nach Eingang der Angebote nachträglich einen konkreteren und engeren Inhalt zu geben als anfangs den Bietern gegenüber mitgeteilt.