VergaberechtVeröffentlichungen

Vergaberecht in der Gebäudereinigung – Reinigungs Markt Ausgabe 10/2019

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB darf ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter wegen früherer Schlechtleistungen für einen anderen Auftraggeber von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen. Dies gilt jedoch nur, wenn der frühere, von der Schlechtleistung des Bieters betroffene Auftraggeber, dem Bieter wegen dieser Schlechtleistung rechtmäßig gekündigt oder vergleichbare Rechtsfolgen (z.B. Schadensersatz) verhängt hat. Die Darlegungslast hierfür trägt der Auftraggeber, der den Bieter später ausschließen will. Dies hat die VK Südbayern in ihrem Beschluss vom 08.04.2019 (Z3-3-3194-1-46-12/18) klargestellt.

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