RechtsprechungVergaberecht

Anforderungen an Konzepterstellung (OLG Düsseldorf, 16.08.2019, Verg 56/18)

Auftraggeber müssen den Auftragsgegenstand nach § 121 Abs. 1 GWB grundsätzlich möglichst eindeutig und erschöpfend beschreiben. Dies dient vor allem der Vergleichbarkeit der Angebote.

Sollen Bieter selbst ein Konzept zur Durchführung des Auftrags erstellen, für welches Auftraggeber die zu erreichenden Ziele funktional vorschreiben, gilt der Grundsatz der eindeutigen Leistungsbeschreibung aber nur eingeschränkt: Auftraggeber müssen nur den Hintergrund und die Anforderungen an die verbindlich zu erreichenden Ziele des geforderten Konzepts unmissverständlich benennen. Die konkrete Umsetzung bleibt bei funktionalen Leistungsbeschreibungen gerade den Bietern überlassen. Der Auftraggeber muss den Bietern also nicht „in die Feder diktieren“, was er möchte (so bereits OLG Düsseldorf, 22.02.2017, VII-Verg 29/16), denn die Entwicklung der besten Lösung ist bei Ausschreibungen mit funktionalem Ansatz gerade Aufgabe der Bieter.

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