Bieter dürfen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nicht die Vergabenachprüfungsinstanzen anrufen. Dennoch steht Ihnen der Weg zu den
Zivilgerichten offen (vgl. Rügeobliegenheit auch bei Unterschwellenvergabe (LG Bielefeld, 27.02.2014, 1 O 23/14)). Der Erfolg im Prozess hängt aber davon ab, ob Bieter ihre Ansprüche beweisen können.
Das LG Oldenburg hat nun entschieden, dass Bieter auch im Unterschwellenbereich ein Akteneinsichtsrecht haben. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob Schwellenwerte erreicht sind. Zudem haben Bieter einen Anspruch darauf, Entscheidungen der Vergabestellen zu überprüfen.
Was haben Vergabestellen zu beachten?
In zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen können Bieter die Dokumentationen der Vergabestellen als Beweismittel verwenden. Auf die Erstellung von Vergabevermerken haben Bieter nämlich ein subjektives Recht. Das LG Oldenburg begründet dies mit dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot.
Öffentliche Auftraggeber können sich demnach nicht mehr darauf berufen, dass ein Einsichtsrecht nur bei Verfahren oberhalb der Schwellenwerte bestehe. Die Zivilgerichte können den Auftraggebern nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 5, 142 ZPO aufgeben, Vergabevermerke vorzulegen und den Bietern Einsicht zu gestatten.
Fazit
Während der Gesetzgeber bei der Schaffung eines effektiven Unterschwellenrechtsschutzes seit vielen Jahren untätig bleibt, nähern die Zivilgerichte das Verfahren und die Bieterrechte unterhalb der Schwellenwerte im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zunehmend dem GWB-Vergaberecht an. Im Jahr 2017 deutete das OLG Düsseldorf an, dass auch im Unterschwellenbereich eine Warte- und Informationspflicht vor Zuschlagserteilung gilt.
Ein Gedanke zu „Akteneinsicht auch im Unterschwellenbereich! (LG Oldenburg, 02.10.2019, 5 O 1810/19)“
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