RechtsprechungVergaberecht

Rügeobliegenheit auch bei Unterschwellenvergabe (LG Bielefeld, 27.02.2014, 1 O 23/14)

Auch bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte müssen Rechtsverstöße unverzüglich gerügt werden.

Der wesentliche Unterschied eines Vergabeverfahrens mit Auftragswert unterhalb des Schwellenwerts (bei Dienstleistungen derzeit Euro 207.000) ist, dass Bieter bei Verstößen nicht die Vergabenachprüfungsinstanzen anrufen können. Allerdings sind sie nicht schutzlos gestellt: Verstöße können im Eilrechtsschutz (Einstweilige Verfügung) vor den Zivilgerichten angegriffen werden. Das Gericht kann dann den Zuschlag vorerst untersagen.

Das LG Bielefeld (27.02.2014, 1 O 23/14) entschied nun: Auch bei Unterschwellenvergaben ist grundsätzlich eine vorherige Rüge des Verstoßes nötig. Sonst ist ein späterer Eilantrag gegen die Vergabeentscheidung unzulässig. Konsequenterweise müsste dann auch der Auftraggeber zu einer Vorabinformation mit Stillhaltefrist verpflichtet sein. Einzelne Gerichte gehen hiervon aus, gefestigt hat sich diese Rechtsprechung jedoch noch nicht.

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