RechtsprechungVergaberecht

Fehlende elektronische Signatur ist Ausschlussgrund (OLG Düsseldorf, 05.09.2018, Verg 32/18)

Wurde ein Angebot nicht wie gefordert signiert, ist es wegen eines Formfehlers vom Vergabeverfahren auszuschließen.

 

Grundsätzlich dürfen Bieter ihre Angebote gemäß § 53 Abs. 1 VgV in Textform übermitteln. Stellt der öffentliche Auftraggeber aber erhöhte Anforderungen an die Sicherheit, darf er gemäß § 53 Abs. 3 VgV verlangen, dass die Angebote elektronisch signiert werden. Fehlt die Signatur, ist das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV auszuschließen. Aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung ist eine Nachforderung der fehlenden Signatur nicht erlaubt.