Nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB dürfen öffentliche Auftraggeber einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn er einen früheren Auftrag in wesentlichen Punkten mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Was war geschehen?
Nach einem Einbruch beim öffentlichen Auftraggeber stellte sich heraus, dass der Sicherheitsdienstleister vertragswidrig nicht benanntes Personal eingesetzt hatte. Nach einer Abmahnung ergab eine unangekündigte Kontrolle am 24.04. erneut die Beschäftigung nicht gemeldeter Mitarbeiter. Am 14.05. kündigte der öffentliche Auftraggeber den Vertrag deshalb fristlos.
Eingeschränkte Prüfung von Vertragsrecht
Gegen seinen Ausschluss in dem anschließenden Vergabeverfahren setzte sich der Bieter vor der Vergabekammer zur Wehr. Mit Erfolg! Denn eine Berufung auf § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB setzt voraus, dass die Beendigung – hier durch fristlose Kündigung – rechtmäßig war. Daran fehlte es hier. Denn die für eine fristlose Kündigung von Dienstverträgen maßgebliche 2-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 S.1 BGB) war bereits verstrichen. Auf die mangelhafte Vertragserfüllung kam es damit nicht mehr an. Denn der Ausschluss wegen früherer Schlechtleistung war bereits aus diesem Grund unzulässig.
Schließlich weist die Vergabekammer darauf hin, dass die zugrunde liegenden vertragsrechtlichen Fragen wegen des Beschleunigungsgrundsatzes von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur im Rahmen einer „Plausibilitätsprüfung im Schnelldurchlauf“ geprüft werden.