Nach § 41 Abs. 1 VgV müssen öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse angeben, unter der die Vergabeunterlagen „vollständig und direkt“ abgerufen werden können. Der Verweis auf zwei Internetseiten und die Notwendigkeit dort selbst nach den Vergabeunterlagen zu suchen, genügen nach der Vergabekammer des Bundes diesen Anforderungen nicht. Sich auf einer Internetseite „erst einmal mehrfach ‚durchklicken‘ zu müssen,“ widerspreche den Vorgaben von § 41 Abs. 1 VgV. Öffentliche Auftraggeber sollten daher die Verlinkungen in ihren Angebotsbekanntmachungen stets darauf prüfen, ob dort sämtliche Vergabeunterlagen direkt abrufbar sind.