Öffentliche Auftraggeber dürfen erhebliche Wettbewerbsvorteile von (Monopol-)Bietern gezielt ausgleichen. Dies deutete die Vergabekammer Südbayern an. Es sei zu begrüßen, wenn öffentliche Auftraggeber den Bietern nicht nur eine Chance auf Teilnahme, sondern auch realistische Zuschlagschancen eröffnen.
Im entschiedenen Fall ging es um die Vergabe von SPNV-Leistungen. Die Wertungskriterien waren so gestaltet, dass Bieter mit neuen Schienenfahrzeugen höhere Chancen auf den Zuschlag hatten. Dagegen wehrte sich die marktbeherrschende Bieterin, die als einzige auch gebrauchte Züge anbieten konnte. Denn das Kriterium begünstige in unzulässiger Weise ihre Mitbewerber, die über keine Züge verfügten. Zu Unrecht, wie die VK Südbayern entschied. Fördere ein Vergabekriterium den Wettbewerb, könne es nicht diskriminierend sein.
Selbstverständlich ist dieses Ergebnis nicht. Denn man könnte auch vertreten: Solange Wettbewerbsvorteile gewisser Bieter nicht kartell- oder wettbewerbsrechtlich relevant sind, sollten sie auch nicht vergaberechtlich relevant sein. Deshalb hat die Vergabekammer des Bundes bereits 2017 entschieden, dass öffentliche Auftraggeber Wettbewerbsvorteile aus früheren Vergabeverfahren nicht ausgleichen müssen.