RechtsprechungVergaberecht

VK Bund zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise nach VOB/A (VK Bund, 19.03.2018, VK 1-13/18)

Öffentliche Auftraggeber sind bei der EU-weiten Vergabe von Bauleistungen verpflichtet, von den Bietern geforderte „Erklärungen und Nachweise“ nachzufordern, wenn diese fehlen und das Angebot nicht ohnehin ausgeschlossen werden muss. Das ergibt sich aus § 16a EU S. 1 VOB/A.

Die VK Bund hat entschieden, dass der Begriff der „Erklärungen und Nachweise“ weit auszulegen ist und alle von Bietern geforderten „Angaben und Unterlagen“ umfasst. Damit nähert die VK Bund die Nachforderungsregelung bei der Vergabe von Bauleistungen an diejenige an, die bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gilt. Dort spricht § 56 Abs. 2 S. 1 VgV ausdrücklich von „Unterlagen“, während die Vorgängerregelung des § 19 EG Abs. 2 VOL/A ebenfalls nur von „Erklärungen und Nachweisen“ sprach.

Gleichzeitig schränkten die Richter die Nachforderungspflicht ein: Es dürfen nur unwesentliche Angaben und Unterlagen nachgefordert werden, die die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigen. Zwar gibt der Wortlaut der Regelung diese Einschränkung nicht her. Sie ergibt sich aber bei richtlinienkonformer Auslegung aus den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung aus Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU, so die VK Bund.