Nach der Vergabekammer Sachsen-Anhalt sind Empfangsdienste keine Leistungen des Bewachungsgewerbes. Zwar müssen auch Empfangsmitarbeiter teilweise Aufgaben übernehmen, die in Zusammenhang mit der Bewachung stehen. Diese hätten jedoch eine untergeordnete Bedeutung und seien nicht prägend für den alltäglichen Empfangsdienst. Vielmehr handele es sich um eine bloße Nebenpflicht aus einem anderen Vertragsverhältnis. Denn der Schwerpunkt der Tätigkeit liege im Empfang von Besuchern und Postsendungen, der Schlüsselverwaltung und Telefondiensten. Für die Einordnung als Bewachungsgewerbe, das nach § 34a GewO erlaubnispflichtig ist, reiche dies nicht aus.