RechtsprechungVergaberecht

Städtische Messegesellschaft als öffentlicher Auftraggeber (OLG Düsseldorf, 21.03.2018, VII-Verg 50/16)

Auch eine privat betriebene städtische Messegesellschaft kann ein öffentlicher Auftraggeber sein, wenn sie nicht zu normalen Marktkonditionen („nichtgewerblich“) tätig wird. Das ist der Fall, wenn ihr der öffentliche Eigentümer im Vergleich zu privaten Anbietern Sonderkonditionen gewährt.

Auch private Gesellschaften können öffentliche Auftraggeber sein, wenn sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, § 99 Nr. 2 GWB.

Das OLG Düsseldorf stellt mit Blick auf die Messegesellschaft zunächst klar, dass die Ausrichtung von Messen im Allgemeininteresse liege. Denn von Ihnen gehe ein „Impuls für den Handel“ aus. Weiter sah es für die städtische Messegesellschaft das Merkmal der „Nichtgewerblichkeit“ erfüllt. Diese handelt zwar mit Gewinnerzielungsabsicht und trägt ihr Insolvenzrisiko selbst. Der städtische Eigentümer überlässt ihr allerdings kostenlos die Liegenschaften und gewährt weitere Vergünstigungen, die er anderen privaten Anbietern nicht einräumt. Deshalb wurde die Messegesellschaft als öffentlicher Auftraggeber eingestuft.

Die Frage, ob eine private Gesellschaft der öffentlichen Hand beziehungsweise eine Messegesellschaft ein öffentlicher Auftraggeber ist, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es kommt stets auf den Einzelfall an.

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