Verlangt der öffentliche Auftraggeber die Vorlage „vergleichbarer Referenzen“, müssen die von Bietern erbrachten Leistungen nicht mit dem Auftragsgegenstand identisch sein. Es reicht aus, wenn sie dem Auftragsgegenstand „nahekommen oder ähneln“. Bereits dann sei ein tragfähiger Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters möglich, so die Vergabekammer Baden-Württemberg.
Dies entspricht § 122 Abs. 4 GWB, der nur verlangt, dass die Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand „in Verbindung“ stehen müssen.
Im Ausgangsfall ordnete die Vergabekammer eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor der Bekanntmachung an, weil die Anforderungen an „vergleichbare Referenzen“ intransparent waren.