Eingescannte oder kopierte Unterschriften genügen nicht der Schriftform. Verlangt der öffentliche Auftraggeber eine schriftliche Angebotsabgabe, müssen Angebote eigenhändig unterschrieben werden (VK Bund, Beschluss vom 17.01.2018, VK 2 – 154/17).
Im Rahmen der schrittweisen Umstellung auf elektronische Vergabeverfahren ist jedoch nur noch in Einzelfällen ein verpflichtendes Schriftformerfordernis in der Auftragsbekanntmachung zulässig.