Eingescannte Unterschrift reicht für Schriftform nicht aus (VK Bund, 17.01.2018, VK 2 – 154/17)

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Eingescannte oder kopierte Unterschriften genügen nicht der Schriftform. Verlangt der öffentliche Auftraggeber eine schriftliche Angebotsabgabe, müssen Angebote eigenhändig unterschrieben werden (VK Bund, Beschluss vom 17.01.2018, VK 2 – 154/17). Im Rahmen der schrittweisen Umstellung auf elektronische Vergabeverfahren ist jedoch nur noch in Einzelfällen ein verpflichtendes Schriftformerfordernis in der Auftragsbekanntmachung zulässig.