Anders als die EG-VOL/A enthält die VgV keine Regelung, die Sicherheitsleistungen der Höhe nach begrenzt oder verbietet. Hierauf hat der Gesetzgeber im Zuge der Vergaberechtsmodernisierung bewusst verzichtet.
In der Gestaltung der Ausschreibungsbedingungen, zu denen auch Bedingungen über vertragliche Sicherheiten gehören, ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei. Diese Gestaltungsfreiheit findet erst dort ihre Grenze, wo dem Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation nicht mehr möglich ist. Das ist nach Ansicht der Vergabekammer bei der Forderung nach einer bestimmten Vorauszahlungsbürgschaft regelmäßig nicht der Fall.