Die Veräußerung von Grundstücken der öffentlichen Hand unterliegt nicht dem Vergaberecht. Trotzdem gelten auch hier die Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und Rücksichtnahme. Das hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 17.08.2017 (1 U 7/17) klargestellt.
Eine Kommune wollte eines ihrer Grundstücke in einem Auslobungsverfahren veräußern. Ein Interessent sollte nur dann realistische Zuschlagschancen haben, wenn er ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück errichten will. Der klagende Interessent plante hingegen den Bau einer Luxusvilla und wurde deshalb nicht berücksichtigt. Aus dem Auslobungstext ging dies an keiner Stelle hervor. Damit verstießen die Auslobungsbedingungen gegen den Transparenzgrundsatz, so das OLG Koblenz.
Anders liegt der Fall, wenn die Kommune mit dem Verkauf des Grundstücks konkrete Bauverpflichtungen verbindet, an denen sie ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat. Dann handelt es sich insgesamt um einen öffentlichen Bauauftrag (sog. „eingekapselte Beschaffung“), für den das Vergaberecht gilt (EuGH, Urteil vom 25.03.2010, Rs. C-451.08).