Reicht ein Bieter ein nicht gefordertes Konzept ein, ist sein Angebot zwingend auszuschließen. Dies gilt auch für Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb im Sektorenbereich, wenngleich die SektVO dies nicht ausdrücklich regelt. Denn es ergibt sich aus den allgemein gültigen Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung aller Bieter, § 97 Abs. 1, 2 GWB.
Der öffentliche Auftraggeber wies in seinen Bewerbungsbedingungen darauf hin, dass außer den in den Vergabeunterlagen geforderten keine weiteren Unterlagen zugelassen würden. Dennoch gab der Bieter ein inhaltliches Konzept ab, das nicht gefordert war. Außerdem wich es von der vorgegebenen Mustervorlage ab. Der Bieter hatte die Vergabeunterlagen damit unzulässig abgeändert und gleichzeitig ergänzt – sein Ausschluss war zwingend.