Das OLG Düsseldorf hat seine scheinbar gefestigte Schulnotenrechtsprechung aufgegeben. Ein Bieter muss vor Angebotsabgabe nicht zwingend erkennen können, wie er sein Angebot gestalten muss, damit es eine bestimmte Notenstufe erreicht.
Damit hat das OLG Düsseldorf ein Urteil des EuGH (14.07.2016, C-6/15, „Dimarso-Entscheidung“) auf seine Rechtsprechung zur Angebotswertung nach Schulnoten übertragen. Dieser hat entschieden, dass weder die Richtlinie 2004/18/EG noch die Unionsrechtsprechung öffentliche Auftraggeber dazu verpflichten, ihre Bewertungsmaßstäbe bekanntzugeben. Ein Mindestmaß an Transparenz muss aber gewährleistet sein: Die Festlegung der Bewertungsmethode erst nach Öffnung der Angebote ist europarechtswidrig, so der EuGH.
Das OLG Düsseldorf argumentiert so: Wenn öffentliche Auftraggeber ihre Bewertungsmaßstäbe im Vorfeld nicht offenlegen müssen, muss es einem Bieter auch nicht möglich sein, im Vorfeld zu erkennen, wie er sein Angebot gestalten muss, damit es die gewünschte Notenstufe erreicht. Es ist ausreichend, wenn öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung oder den Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung nennen. Allerdings betont der Vergabesenat ausdrücklich, dass seine Entscheidung nur für das alte, bis zum 17.04.2016 geltende, Vergaberecht gilt.
Wie geht es weiter?
Ungewiss ist, ob damit das Ende der Schulnotenrechtsprechung auch für die Zukunft besiegelt ist. Das OLG Düsseldorf hat sich mit der Begrenzung auf das alte Vergaberecht zwar ein Hintertürchen offen gelassen. Art. 67 der Richtlinie 2014/24/EU und § 127 GWB verpflichten öffentliche Auftraggeber aber wie bisher nicht zur Bekanntgabe ihrer Bewertungsmethode. Es spricht also Einiges dafür, dass das OLG Düsseldorf den neu eingeschlagenen Kurs beibehalten wird.