Hat ein Unternehmen einen wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteil, weil es schon einmal einen ähnlichen Auftrag ausgeführt hat, muss der öffentliche Auftraggeber einem anderen Bieter keinen Vorteilsausgleich (Anschubkosten) gewähren. Andernfalls verstößt er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Alles andere wäre eine Bevorzugung des Unternehmens zum Zwecke eines besseren Markteintritts. Auch unterläuft der öffentliche Auftraggeber sonst die übliche vertragliche Risikoverteilung.
Zwar muss ein öffentlicher Auftraggeber nach § 10 Abs. 2 VSVgV den Informationsvorsprung eines Bieters wegen dessen Vorbefassung mit der Ausschreibung ausgleichen. Hier liegt es aber anders: Dem Wettbewerb ist immanent, dass es unterschiedlich gut aufgestellte Unternehmen gibt. Von unzulässigen Vorsprüngen aufgrund einer Vorbefassung („Projektantenproblematik“) ist das zu trennen.