Es ist soweit: Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Endfassung der Unterschwellenvergabeordnung an den Bundesanzeiger übermittelt hat, wurde sie dort am heutigen 07.02.2017 veröffentlicht.
UVgO gilt nicht unmittelbar – Einbeziehung erforderlich
Deren 62 Paragrafen sollen das nationale an das EU-Vergaberecht angleichen und den 1. Abschnitt der VOL/A ablösen. Die UVgO gilt jedoch noch nicht unmittelbar, sondern erst, wenn sie von Bund und Ländern für anwendbar erklärt wurden. Der Bund muss hierzu die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ändern, die Länder die entsprechenden Landesregelungen.
Übernahme durch Länder offen
Zum Download der Endfassung der UVgO geht es hier.
Die Erläuterungen des BMWi sind hier nachzulesen.
Das Wichtigste zur UVgO auf einen Blick finden sie in den beiden Beiträgen von Dr. Daniel Soudry, LL.M. im Vergabeblog vom 01.12.2016 und vom 11.12.2016.