Das Angebot eines Bieters darf nur vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn die Anforderungen, die der Auftraggeber an die Bieter stellt, für diese klar verständlich waren (EuGH, 02.06.2016, Rs. C-27/15). In dem entschiedenen Fall mussten Bieter die Zahlung eines Beitrags an eine Aufsichtsbehörde für öffentliche Aufträge nachweisen. Dies ging jedoch weder aus den Vergabeunterlagen noch aus gesetzlichen Regelungen hervor. Die Bieter mussten vielmehr die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechungen kennen, um zu sehen, dass die Beitragszahlung auch in ihrem Fall fällig war.
Das ging dem EuGH zu weit. Von Bietern, insbesondere aus dem EU-Ausland, könne nicht verlangt werden, derart vertiefte Kenntnisse des jeweiligen nationalen Rechts zu haben. Will ein Auftraggeber entsprechende Regeln aufstellen, müssen sich diese unmittelbar und eindeutig aus den Vergabeunterlagen selbst ergeben. Der Auftraggeber kann dem säumigen Bieter allerdings eine Frist zur Nachreichung bestimmter Nachweise geben, wenn die Vergabeunterlagen missverständlich waren. Werden die Nachweise dann nicht fristgerecht nachgereicht, ist ein Ausschluss trotzdem möglich.