Bei Vergabeverfahren, deren Auftragswert unter dem Schwellenwert für EU-weite Ausschreibungen liegt, können Bieter sich wegen vergaberechtlicher Verstöße nicht an die Vergabekammern wenden.
Allerdings sind sie nicht schutzlos: Das OLG Frankfurt (13.10.2015, 1 W 32/15) schloss sich der Rechtsprechung an, wonach Bieter auch in kleineren Vergabeverfahren die Gerichte anrufen können. Zwar sind dann nicht die Vergabekammern und -senate zuständig, aber vor dem Landgericht kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Hat der öffentliche Auftraggeber gegen Vergaberecht verstoßen, kann ihm die Zuschlagserteilung untersagt werden.