RechtsprechungVergaberecht

Markteintrittsangebote dürfen unauskömmlich sein (VK Lüneburg, 10.09.2015, VgK-32/2015)

Nach der VOL/A dürfen Auftraggeber keine Angebote annehmen, bei denen Preis und Leistung in einem offenbaren Missverhältnis zueinander stehen. Das betrifft besonders teure, aber auch ungewöhnlich niedrige Angebote. Erscheint ein Angebot unauskömmlich, muss der Auftraggeber den Bieter zunächst zur Aufklärung der Preise auffordern. Selbst wenn sich der Verdacht bestätigt, ist der Ausschluss aber noch nicht zwingend. Der Auftraggeber muss dann die Prognose anstellen, ob der Bieter den Auftrag gleichwohl ordnungsgemäß erfüllen wird. Wenn diese Prognose positiv ausfällt, darf er auch ein Unterkostenangebot annehmen. Die Rechtsprechung erkennt an, dass Bieter ihre Angebote unauskömmlich kalkulieren dürfen, um beispielsweise einen Markteintritt zu erhalten oder eine wichtige Referenz für Folgeaufträge zu bekommen verlangt (VK Lüneburg, 10.09.2015, VgK-32/2015).