Bei der Prüfung, ob ein Bieter geeignet ist, dürfen öffentliche Auftraggeber bei anderen Behörden nach ihren Erfahrungen fragen. Üblicherweise geschieht das, indem die geforderten Referenzkunden „abtelefoniert“ werden. Das OLG Saarbrücken hat nun entschieden, dass Auftraggeber auch Wissen verwerten dürfen, das sie im Laufe solcher Anfragen erhalten und das sich auf andere als die vom Bieter angegebenen Referenzaufträge bezieht (28.01.2015, 1 U 138/14). Bei Informationen, die Auftraggeber von Dritten erhalten, müssen sie aber besonders genau prüfen, ob diese zutreffen.