RechtsprechungVergaberecht

Ausschreibung von Wahlpositionen nur ausnahmsweise zulässig (OLG München, Beschluss vom 22.10.2015 – Verg 5/15)

Bei der Ausschreibung von Wahlposition, auch Alternativpositionen genannt, fragt der Auftraggeber Preise ab, behält sich aber vor, die Leistung in Auftrag zu geben. Wahlpositionen gehen stets auf Kosten der Transparenz einer Leistungsbeschreibung, denn Bieter haben Schwierigkeiten, die Leistungen verlässlich zu kalkulieren. Deshalb sind Wahlpositionen nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftraggeber ein berechtigtes Bedürfnis hat, die zu beauftragende Leistung erst einmal offen zu halten (OLG München, Beschluss vom 22.10.2015 – Verg 5/15). Bei der Vergabe von Reinigungsleistungen ist ein solches Interesse regelmäßig nicht gegeben, da Auftraggeber im Voraus bestimmen können, welche Leistungen sie benötigen.