RechtsprechungVergaberecht

Festlegung auf bestimmte Software zulässig (OLG Düsseldorf, VII-Verg 29/13, 12.02.2014)

Ein öffentlicher Auftraggeber darf ein bestimmtes Softwareprodukt kaufen, wenn nur dieses den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entspricht. Die Anschaffung einer anderen Software ist keine Alternative, wenn Fehlfunktionen und Kompatibilitätsprobleme drohen und ein hoher Umstellungs- und Schulungsbedarf besteht.

Ein Bieter rügte nicht nur die Produktbeschränkung, sondern auch, dass sein Mitbewerber im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb den Zuschlag erhalten hat. Vergebens. Denn nach § 3 Abs. 4 lit. c) EG-VOL/A ist dies erlaubt, wenn – wie hier – der Auftrag wegen technischer Besonderheiten nur von dem Mitbewerber erfüllt werden kann.

Der Vergabesenat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Auftraggeber bei seiner Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt weitreichende Freiheiten hat, weil das Vergaberecht nur die Art und Weise der Beschaffung regelt und nicht, was beschafft werden soll. Anders ist das nur, wenn es keine sachlichen Gründe für die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt gibt. Im Ergebnis bedeutet dies häufig, dass der einmal bezuschlagte Softwarehersteller auch künftige Aufträge erhält.

Außerdem wichtig: Der Auftraggeber muss die Gründe für seine Beschaffungsentscheidung nicht zwingend schon im Vergabevermerk dokumentiert haben. Es reicht aus, wenn er diese noch im Nachprüfungsverfahren vorträgt, sofern die Rechte des Antragstellers nicht schon dadurch verletzt werden.