RechtsprechungVergaberecht

Keine Nebenangebote bei reiner Preiswertung! (BGH, 7.1.2014, X ZB 15/13)

Der BGH hat gesprochen: Bewertet ein Auftraggeber Angebote allein nach dem „niedrigsten Preis“, darf er keine Nebenangebote zulassen. Damit findet die Unsicherheit bezüglich einer der umstrittensten Fragen des Vergaberechts in den letzten Jahren ein Ende. Einfacher wird es dennoch nicht.

BGH bezieht Stellung

In seiner Entscheidung vom 23.1.2013 (X ZB 8/11) ließ der BGH die Frage noch offen. Auf die Vorlage des OLG Jena bezog er nun aber doch Stellung. Danach müssen sich Auftraggeber entscheiden: Wollen sie Nebenangebote zulassen ist eine reine Preiswertung nicht möglich. Denn die Wertung von Nebenangeboten muss schon begrifflich inhaltliche Unterschiede zum Hauptangebot berücksichtigen und werten. Vom Preis als einzigem Kriterium können diese aber nicht erfasst werden. Hierzu führt der BGH wörtlich aus:

„Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen.“

Für Vergabeverfahren nach der SektVO hat dies das OLG Düsseldorf auch schon mit Beschluss vom 18.10.2010 (VII-Verg 39/10) entschieden.

Wie müssen Auftraggeber künftig vorgehen?

Mit seiner Entscheidung beseitigt der BGH zwar eine lange währende Rechtsunsicherheit. Wegen der unterschiedlichen Auffassungen mehrerer Vergabesenate kam es für die rechtliche Beurteilung bisher darauf an, in welchem Bundesland der Auftraggeber seinen Sitz hat. Damit ist nun Schluss.

Einfacher wird es für Auftraggeber deshalb aber nicht unbedingt. Denn sie müssen künftig Mindestanforderungen definieren, anhand derer die Bieter erkennen können, welche Merkmale ein Nebenangebot mindestens aufweisen muss. Außerdem sind sie verpflichtet, präzise Zuschlagskriterien aufzustellen, die – abgesehen von den Mindestanforderungen – einen Vergleich von Nebenangeboten mit Hauptangeboten und eine transparente Wertung ermöglichen.