RechtsprechungVergaberecht

Berufskammern und Vergaberecht: EuGH muss entscheiden (OLG Düsseldorf, 05.10.2011, VII-Verg 38/11)

Am 05.10.2011 (VII-Verg 38/11) hat das OLG Düsseldorf dem EuGH die Frage, ob die Berufskammer der Ärzte in Westfalen öffentlicher Auftraggeber ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB?

Das OLG Düsseldorf äußert Zweifel daran, dass die Kammer öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB ist. Es geht zwar davon aus, dass die Berufskammer im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt.

Staatliche Finanzierung zweifelhaft

Es hat jedoch Zweifel an der überwiegenden staatlichen Finanzierung der Berufskammer. Zwar hat diese, ähnlich wie Krankenkassen oder Rundfunkanstalten, ein Beitragserhebungsrecht. Eine staatliche Finanzierung nimmt der EuGH jedoch nur an, wenn der Staat Grund und Höhe der Beiträge selbst festlegt oder wesentlich beeinflusst. Dies sieht der Vergabesenat bei der Berufskammer der Ärzte nicht gegeben.

Die Entscheidung des EuGH dürfte auch für zahlreiche andere Berufskammern Bedeutung erlangen.

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