RechtsprechungVergaberecht

Eine Rüge mit Angebotsabgabe kommt zu spät (VK Bund, 18.08.2017, VK 2-82/17)

Will ein Bieter einen in den Vergabeunterlagen erkennbaren Vergabeverstoß rügen, muss er die Rüge spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe aus § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB erheben.

Bezeichnung als „Rüge“ unerheblich 

Ein Bieter hatte bei Erhalt der Vergabeunterlagen einen Vergabeverstoß erkannt. Er erhob daraufhin keine ausdrückliche Rüge. Stattdessen verfasste er ein als „Hinweisschreiben“ bezeichnetes Dokument. Darin erläuterte er den Vergabeverstoß. Das Schreiben reichte er zusammen mit seinem Angebot in einem verschlossenen Umschlag ein. Zu spät, wie die VK Bund (18.08.2017, VK 2-82/17) nun entschied. Denn mit seinem Hinweisschreiben zeigte der Bieter, dass er den Fehler tatsächlich und rechtlich erkannt hatte. Das Schreiben war deshalb als Rüge zu qualifizieren.

Keine Rüge nach Ablauf der Abgabefrist

Damit galten auch die strengen gesetzlichen Rügefristen. Da der Bieter die Rüge zusammen mit dem Angebot abgab, konnte die Vergabestelle erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis von der Rüge nehmen, denn vorher durfte die Vergabestelle die Angebote nicht öffnen. Die Rüge war deshalb verspätet und der Nachprüfungsantrag unzulässig.