Auch eine Vertragsverletzung kann eine schwere Verfehlung sein (BayObLG, Beschluss vom 29.05.2024, Verg 17/23)
Öffentliche Auftraggeber können Bieter jederzeit von einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB, § 42 Abs. 1 VgV). Schwere Verfehlungen sind erhebliche Rechtsverstöße, die die Zuverlässigkeit des Bieters grundlegend in Frage stellen können. Sie müssen nachweislich und schuldhaft begangen worden […]