Vergaberecht in der Gebäudereinigung – Reinigungs Markt Ausgabe 8-2017

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Verändert sich der Beschaffungsbedarf eines öffentlichen Auftraggebers in kalkulationsrelevanter Weise, müssen Bieter Gelegenheit erhalten, auf diese Veränderung zu reagieren. Hat der öffentliche Auftraggeber die Angebote bereits geöffnet, muss er den Bietern ermöglichen, ihre Angebote entsprechend zu ändern, so das OLG Düsseldorf (17.5.2017, VII-Verg 43/16). Die Veröffentlichung finden Sie hier.

Bei geändertem Beschaffungsbedarf muss Auftraggeber Angebotskorrektur ermöglichen (OLG Düsseldorf, 17.05.2017, VII-Verg 43/16)

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Verändert sich der Beschaffungsbedarf eines öffentlichen Auftraggebers in kalkulationsrelevanter Weise, müssen Bieter Gelegenheit erhalten, auf diese Veränderung zu reagieren. Hat der öffentliche Auftraggeber deren Angebote bereits geöffnet, muss er den Bietern ermöglichen, ihre Angebote entsprechend zu ändern, so der Vergabesenat. Was war geschehen? Krankenkassen schrieben Rahmenverträge über Medikamente aus. Ein unterlegener Bieter wandte sich gegen […]