Vergaberecht in der Gebäudereinigung – Reinigungs Markt Ausgabe 8-2017

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Verändert sich der Beschaffungsbedarf eines öffentlichen Auftraggebers in kalkulationsrelevanter Weise, müssen Bieter Gelegenheit erhalten, auf diese Veränderung zu reagieren. Hat der öffentliche Auftraggeber die Angebote bereits geöffnet, muss er den Bietern ermöglichen, ihre Angebote entsprechend zu ändern, so das OLG Düsseldorf (17.5.2017, VII-Verg 43/16). Die Veröffentlichung finden Sie hier.

Keine nachträgliche Verschärfung von Eignungskriterien (VK Bund, 30.05.2017, VK 2 – 46/17)

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Öffentliche Auftraggeber müssen die Vergleichbarkeit von Referenzen mit dem ausgeschriebenen Auftrag nach den bekanntgegebenen Maßstäben bewerten. Haben sie in der Bekanntmachung unspezifische Mindestanforderungen aufgestellt und diese in den Vergabeunterlagen näher definiert, dürfen sie von diesen Kriterien nach Angebotsabgabe nicht abweichen, so die Vergabekammer des Bundes. Was war geschehen? Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb eine Rahmenvereinbarung zur […]