Bedarfspositionen sind nur ausnahmsweise zulässig – ReingungsMarkt Ausgabe 6/2025
Bedarfspositionen, die unbestimmt oder intransparent sind, sind unzulässig. Der Auftraggeber muss einen sachlichen Grund, ein anzuerkennendes Bedürfnis oder ein objektives Interesse für die Wahl einer Bedarfsposition nachweisen. In der Leistungsbeschreibung muss er Bedarfspositionen klar kennzeichnen und beschreiben, wann sie anfallen Die Veröffentlichung finden Sie hier. Weitere Veröffentlichungen finden Sie hier.