Vergaberecht in der Gebäudereinigung – Reinigungs Markt Ausgabe 8-2017

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Verändert sich der Beschaffungsbedarf eines öffentlichen Auftraggebers in kalkulationsrelevanter Weise, müssen Bieter Gelegenheit erhalten, auf diese Veränderung zu reagieren. Hat der öffentliche Auftraggeber die Angebote bereits geöffnet, muss er den Bietern ermöglichen, ihre Angebote entsprechend zu ändern, so das OLG Düsseldorf (17.5.2017, VII-Verg 43/16). Die Veröffentlichung finden Sie hier.

Bewerber muss intransparente Auswahlkriterien unverzüglich rügen (OLG München, 10.08.2017, Verg 3/17)

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Kann ein Bewerber auch ohne anwaltliche Hilfe leicht erkennen, dass die Bekanntmachung intransparente Auswahlkriterien enthält, muss er dies vor Abgabe seines Teilnahmeantrags rügen. Andernfalls ist seine Rüge präkludiert. Was war geschehen? Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb einen Teilnahmewettbewerb für die Planung einer Konzerthalle aus. Von den eingereichten Referenzen jedes Bewerbers bestimmte er für den Bereich „planerisch-gestalterische […]