Streitwert umfasst auch „durchlaufende Posten“ (BGH, 29.11.2022, XIII ZB 64/21)
Bei der Festsetzung des Streitwerts dürfen „durchlaufende Posten“ wie Fahrzeug- und Infrastrukturkosten nicht herausgerechnet werden, so der BGH. Vielmehr beträgt der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens 5 % der Bruttoauftragssumme (§ 50 Abs. 2 GKG), und zwar unabhängig von der Gewinnerwartung des Bieters. Ein öffentlicher Auftraggeber vergab Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr. Ein unterlegener Bieter reichte einen erfolglosen Nachprüfungsantrag […]