Bedarfspositionen sind nur ausnahmsweise zulässig – ReingungsMarkt Ausgabe 6/2025

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Bedarfspositionen, die unbestimmt oder intransparent sind, sind unzulässig. Der Auftraggeber muss einen sachlichen Grund, ein anzuerkennendes Bedürfnis oder ein objektives Interesse für die Wahl einer Bedarfsposition nachweisen. In der Leistungsbeschreibung muss er Bedarfspositionen klar kennzeichnen und beschreiben, wann sie anfallen Die Veröffentlichung finden Sie hier. Weitere Veröffentlichungen finden Sie hier.  

Ausschreibung von Bedarfspositionen nur im Ausnahmefall erlaubt (VK Sachsen-Anhalt, 27.03.2017, 3 VK LSA 04/17)

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Die Ausschreibung von Bedarfspositionen ist nur im Ausnahmefall erlaubt. Dies gilt nicht nur für Bauleistungen, sondern auch für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Bedarfspositionen sind Leistungen, auf die der Auftrag unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass der öffentliche Auftraggeber die entsprechenden Leistungen – bei Bedarf – nachträglich einseitig fordern darf, wobei unklar bleibt, ob dies überhaupt […]