Bedarfspositionen sind nur ausnahmsweise zulässig – ReingungsMarkt Ausgabe 6/2025

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Bedarfspositionen, die unbestimmt oder intransparent sind, sind unzulässig. Der Auftraggeber muss einen sachlichen Grund, ein anzuerkennendes Bedürfnis oder ein objektives Interesse für die Wahl einer Bedarfsposition nachweisen. In der Leistungsbeschreibung muss er Bedarfspositionen klar kennzeichnen und beschreiben, wann sie anfallen Die Veröffentlichung finden Sie hier. Weitere Veröffentlichungen finden Sie hier.  

Bedarfspositionen sind nur ausnahmsweise zulässig (VK Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025, VK 2-2/25)

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Bedarfspositionen, die unbestimmt oder intransparent sind, sind unzulässig. Der Auftraggeber muss einen sachlichen Grund, ein anzuerkennendes Bedürfnis oder ein objektives Interesse für die Wahl einer Bedarfsposition nachweisen. In der Leistungsbeschreibung muss er Bedarfspositionen klar kennzeichnen und beschreiben, wann sie anfallen. Zudem muss er nachprüfbare Kriterien angeben, damit die Bieter erkennen können, wann und wie eineBedarfsposition […]