Festlegung auf bestimmte Software zulässig (OLG Düsseldorf, VII-Verg 29/13, 12.02.2014)
Ein öffentlicher Auftraggeber darf ein bestimmtes Softwareprodukt kaufen, wenn nur dieses den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entspricht. Die Anschaffung einer anderen Software ist keine Alternative, wenn Fehlfunktionen und Kompatibilitätsprobleme drohen und ein hoher Umstellungs- und Schulungsbedarf besteht. Ein Bieter rügte nicht nur die Produktbeschränkung, sondern auch, dass sein Mitbewerber im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb den Zuschlag […]