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Postsendungen verloren – Ausschluss wegen schwerer Verfehlung erlaubt (VK Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2025, 3 VK 12/24)

Der Auftraggeber darf einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn dieser zuvor eine schwere Verfehlung begangen hat.

Das ist der Fall, wenn der Bieter vertragliche Pflichten verletzt, die eine solche Intensität und Schwere aufweisen, dass der Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf. Gewöhnliche Schwierigkeiten in der Vertragsabwicklung reichen aber nicht aus. „Der Ausschluss darf keine Sanktion für alltägliche Probleme in der Vertragsabwicklung sein“, so die Vergabekammer.

Die Vergabekammer  bejahte eine schwere Verfehlung, weil der Bieter in einem früheren Auftrag sensible Sendungen gar nicht, falsch oder verspätet zustellte.

Den Ausschuss hielt sie insbesondere wegen der Sensibilität der Sendungen für verhältnismäßig. Denn bei den Sendungen handelte es sich um vom Finanzamt versandte Post, welche Steuergeheimnisse enthielten und für die Adressaten Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln in Gang setzten. Die verspätete Zustellung der Bescheide hatte erhebliche Rechtsfolgen für die Adressaten, denn sie führte zu einer Verkürzung der Frist, innerhalb derer sie den Bescheid prüfen und sodann Rechtsmittel einlegen konnten.