Bezugspunkt einer Auskömmlichkeitsprüfung ist grundsätzlich der angebotene Gesamtpreis.
Der Auftraggeber darf eine Preisaufklärung aber auch dann vornehmen, wenn der angebotene Gesamtpreis unauffällig ist, so die VK Mecklenburg-Vorpommern. Der Auftraggeber darf nämlich auch die Aufklärung von Einzelpreisen verlangen, wenn diese von den Einzelpreisen der Konkurrenten „exorbitant“ abweichen und diese Abweichung weder durch einen höheren Leistungsumfang noch durch Marktgegebenheiten oder -besonderheiten zu erklären ist.
Obwohl die Vergabekammer von einer „exorbitanten“ Abweichung spricht, sollen für die Prüfung von Einzelpreisen die in der Rechtsprechung für die Prüfung der Gesamtpreise aufgestellten Aufgreifschwellen gelten.
Im entschiedenen Fall durfte der Auftraggeber nach Ansicht der Vergabekammer eine Preisaufklärung vornehmen, weil die Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes als auch die Zeitansätze für Revier-Kontroll- und Streifendienste Auffälligkeiten aufwiesen und die Abweichung zur Kostenschätzung für den Revier- und Schließdienst weit über 20 % betrug.
