RechtsprechungVergaberecht

Rügepräklusion auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung des Auftraggebers (VK Saarland, 05.02.2024, 2 VK 2/23)

Sind Vergaberechtsverstöße in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar, muss ein Bieter diese bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe rügen. Tut er dies nicht, ist ein hierauf gestützter Nachprüfungsantrag unzulässig (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB).

Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Bieter in der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen über die Fristen und Folgen der verspäteten Rüge nicht explizit belehrte.

Denn eine Belehrungspflicht des Auftraggebers besteht nach der VK Saarland nur hinsichtlich der Frist zur Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei Zurückweisung einer Rüge: Der Auftraggeber muss die Bieter hier darüber belehren, dass sie ihren Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung über die Nichtabhilfe ihrer Rüge stellen müssen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). das hat bereits vor Längerem das OLG Celle (Beschluss vom 04.03.2010, 13 Verg 1/10) entschieden.