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Nachschieben von Gründen und neue Wertungsentscheidung (OLG Düsseldorf, 28.06.2023, Verg 2/23)

Der Auftraggeber muss seine Angebotswertung so dokumentieren, dass dieEntscheidung in allen Schritten nachvollziehbar ist.

Ist seine Dokumentation mangelhaft, darf der Auftraggeber seine Erwägungen im laufenden Nachprüfungsverfahren ergänzen und präzisieren. Das sog. Nachschieben von Gründen kann Begründungsmängel in der Dokumentation heilen. Das ist aber nur erlaubt, wenn keine Anhaltspunkte für eine Manipulation vorliegen und die nachgeschobenen Gründe eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung gewährleisten.

Kein Nachschieben von Gründen ist dagegen eine völlig neue Wertungsentscheidung. Eine neue Angebotswertung liegt vor, wenn der Auftraggeber seine bisherige Wertung inhaltlich korrigiert und ersetzt (insgesamt oder zumindest in Bezug auf einzelne Wertungskriterien). Eine neue Wertungsentscheidung darf der Auftraggeber in jedem Stadium des Verfahrens und damit auch im Laufe eines Nachprüfungsverfahrens vornehmen. Die Frage nach einem zulässigen Nachschieben von Gründen stellt sich dann nicht.