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EugH begrenzt Umfang der Vorabinformationspflicht (03.07.2025, Rs. C-534/23)

Ein öffentlicher Auftraggeber muss auf Verlangen eines unterlegenen Bieters nachvollziehbar darlegen, warum sein Angebot nicht den Zuschlag erhält und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots darlegen. Werden die Angebote anhand von Kriterien und Unterkriterien bewertet, muss er dem unterlegenen Bieter auch die Bewertung mitteilen.

Der EuGH stellt aber klar: Auftraggeber müssen unterlegenen Bietern keine detaillierte vergleichende Analyse des erfolgreichen Angebots und des abgelehnten Angebots übermitteln.

Nur wenn der Auftraggeber die Unterkriterien in weitere Aspekte unterteilt und für diese jeweils Punkte vergibt, muss er dem Bieter auch die Punkte der einzelnen Komponenten offenlegen.

Entscheidet er sich jedoch dafür, die Aspekte nicht gesondert zu bewerten, reicht es aus, dem Bieter nur die Punktzahl für das jeweilige Unterkriterium mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem unterlegenen Bieter keinesfalls erklären, wie genau jeder einzelne positive oder negative Kommentar zu den Aspekten die Bewertung des Unterkriteriums beeinflusste.