RechtsprechungVergaberecht

Viele Vertragsstrafen bei Bauverträgen mit Einheitspreisen unzulässig (BGH, 15.02.2024, VII ZR 42/22)

Regelmäßig nutzen Auftraggeber Klauseln zu Vertragsstrafen. Die Begrenzung der Vertragsstrafen auf 5 % der Auftragssumme ist bereits seit Längerem höchstrichterlich geklärt und seither gängige Praxis. Nach einer neuen Entscheidung des BGH dürften viele Altklauseln unwirksam sein.

Was müssen Auftraggeber bei Bauverträgen mit Einheitspreisen beachten?

Bei einem Einheitspreisvertrag vergütet der Auftraggeber die Mengen und Massen nach tatsächlichem Verbrauch und zu einem vereinbarten Einheitspreis. Die Vertragsparteien schätzen daher im Vorfeld die voraussichtliche Leistungsmenge und vereinbaren eine vorläufige Auftragssumme. Die geschätzte Auftragssumme kann erheblich von der tatsächlichen Auftragssumme abweichen, die die Vertragsparteien erst nach Leistungsausführung bestimmen können.

BGH: Endauftragssumme entscheidend

Der Auftraggeber muss die Vertragsstrafe auf 5 % der tatsächlichen Auftragssumme begrenzen. Eine Vertragsstrafen-Klausel, die die vorläufige Auftragssumme als Bezugsgröße bestimmt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist unwirksam. Wenn die tatsächlich zu zahlende Vergütung nämlich deutlich geringer ausfällt als die im Vorfeld geschätzte Summe, könnte die Vertragsstrafe die 5 %-Grenze unzulässiger Weise übersteigen.