Vor nunmehr sieben Jahren deutete das OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.12.2017, I-27 U 25/17) eine Grundsatzentscheidung in Sachen Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich an. Nun ist es soweit, allerdings kam es anders als erwartet: Alles bleibt beim Alten – auch das OLG Düsseldorf lehnt eine Informations- und Wartepflicht bei Unterschwellenvergaben ab und liegt damit wieder auf einer Linie mit der Rechtsprechung der übrigen Vergabesenate.
§ 134 GWB gilt im Unterschwellenbereich weder unmittelbar noch entsprechend, so der Vergabesenat. Nur wenn der Gesetzgeber unbeabsichtigt keine vergleichbare Regelung in der UVgO getroffen hätte (sog. „planwidrige Regelungslücke“), wäre eine entsprechende Anwendung des § 134 GWB denkbar. Das ist gerade nicht der Fall, denn der Gesetzgeber hat bewusst von einer Informations- und Wartepflicht abgesehen und in § 46 Abs. 1 S. 1 UVgO eine nachgelagerte Unterrichtung der Bieter über eine bereits erfolgte Zuschlagserteilung geregelt. Im Übrigen, so das OLG Düsseldorf, bleibt ein infolge des Zuschlags geschlossener Vertrag selbst bei Annahme und Missachtung einer Informations- und Wartepflicht wirksam. Benachteiligten Bietern bleibt dann nur die Geltendmachung von Schadensersatz.
Rechtsschutzssystem bleibt unvollkommen
Der Rechtsschutz in Unterschwellenvergaben ist damit weiterhin ein unvollkommener. Bieter können zwar eine einstweilige Verfügung gegen einen drohenen Zuschlag beim zuständigen Landgericht erwirken. Da der einmal ereteilte Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden kann, müssen sie aber schnell sein und einen solchen Antrag im Zweifel eher früher als später stellen. Mit Blick auf ein verlässliches Vergaberecht ist damit weder Bietern noch Auftraggebern gedient.