Der alleinige Umstand, dass zwischen Bietern durch Eigentum oder die Anzahl der Stimmrechte ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, berechtigt den öffentlichen Auftraggeber nicht dazu, die Bieter automatisch vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Ein Auftraggeber schloss zwei Bietergemeinschaften von einem offenen Verfahren aus, weil sie zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe denselben Geschäftsführer hatten. Eine dieser Bietergemeinschaften reichte einen erfolglosen Nachprüfungsantrag ein und legte anschließend gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde ein.
Der Vergabesenat entschied, dass der Ausschuss des Angebots nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB vergaberechtswidrig war. Denn Auftraggeber dürfen Unternehmen erst ausschließen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Vereinbarungen getroffen haben, die zu einer Wettbewerbsverfälschung führen. Im konkreten Fall konnte aber gerade nicht festgestellt werden, dass die Verbindung zwischen den Bietern ihre Angebote inhaltlich beeinflusste. Insbesondere sei allein die Tatsache, dass die Bieter einen gemeinsamen Geschäftsführer hatten, kein hinreichender Anhaltspunkt hierfür, so das OLG. Zudem wies die Bietergemeinschaft nach, dass sie und die andere Bietergemeinschaft keine Kenntnis vom Inhalt des jeweils anderen Angebots hatten und der gemeinsame Geschäftsführer auch in keiner Weise in das Verfahren miteingebunden war.