Ein öffentlicher Auftraggeber vergab in einem EU-weiten offenen Vergabeverfahren einen Dienstleistungsauftrag über die Verwertung von Biogut. Aus den Vergabeunterlagen ergab sich, dass die Bieter über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3,5 Mio. Euro verfügen mussten. Ein Bieter gab in seinem Angebot an, dass die Mindestdeckungssumme seiner Versicherung nur 3 Mio. Euro umfasse.
Die Vergabekammer entschied, dass der Bieter gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von dem Vergabeverfahren auszuschließen sei. Denn die eingereichte Versicherungsbescheinigung lag zwar körperlich vor, jedoch war sie inhaltlich unzureichend. Eine Nachforderungspflicht der Auftraggeber besteht nur für fehlende Unterlagen. Damit handelte es sich bei dem Bestätigungsschreiben bezüglich der Versicherungssumme gerade nicht um fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen. Vielmehr legte der Bieter hinsichtlich der geforderten Deckungssumme eine unzureichende Bestätigung vor. Die Bestätigung war auch nicht unvollständig, da sie die formalen Anforderungen erfüllte. Eine inhaltliche Nachbesserung von unzureichenden Unterlagen ist aber stets unzulässig, so die Vergabekammer.